Ambulantisierung neu gedacht: Sind sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen der nächste logische Schritt?

In den ver­gan­ge­nen Ausgaben unse­rer Serie zur Ambulantisierung haben wir uns zunächst mit den Möglichkeiten von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) und anschlie­ßend mit den Hybrid-DRG beschäf­tigt. Beide Ansätze ver­fol­gen das Ziel, medi­zi­ni­sche Leistungen stär­ker ambu­lant zu erbrin­gen und die Versorgung sek­toren­über­grei­fend zu orga­ni­sie­ren.

Mit den sek­toren­über­grei­fen­den Versorgungseinrichtungen (süV) bezie­hungs­wei­se den soge­nann­ten Level-1i-Einrichtungen kommt nun ein wei­te­rer Baustein hin­zu, der die Versorgungslandschaft nach­hal­tig ver­än­dern könn­te. Während MVZ vor allem die ambu­lan­te Versorgung stär­ken und Hybrid-DRG sta­tio­nä­re Leistungen in den ambu­lan­ten Bereich ver­la­gern sol­len, stel­len süV die grund­sätz­li­che Frage, wie Versorgung künf­tig zwi­schen Krankenhaus, ambu­lan­ter Medizin und Pflege orga­ni­siert wer­den kann. 

Ambulantisierung endet nicht an der Krankenhaustür

Die Diskussion über Ambulantisierung wird häu­fig auf die Verlagerung ope­ra­ti­ver Eingriffe in den ambu­lan­ten Bereich redu­ziert. Tatsächlich reicht die Entwicklung deut­lich wei­ter.

Viele Krankenhäuser beob­ach­ten seit Jahren eine Patientengruppe, die weder ein­deu­tig dem sta­tio­nä­ren noch dem ambu­lan­ten Sektor zuzu­ord­nen ist: Patientinnen und Patienten, die kei­ne hoch­spe­zia­li­sier­te Akutversorgung mehr benö­ti­gen, für die eine unmit­tel­ba­re Entlassung nach Hause aber eben­falls noch nicht mög­lich ist.

Hier setzt das Konzept der sek­toren­über­grei­fen­den Versorgungseinrichtungen an. Sie sol­len sta­tio­nä­re, ambu­lan­te und pfle­ge­ri­sche Leistungen mit­ein­an­der ver­bin­den und damit eine Versorgungslücke schlie­ßen, die durch die strik­te Trennung der Versorgungssektoren ent­stan­den ist.

Mehr als ein „kleines Krankenhaus“

Oft wer­den süV als ver­klei­ner­te Krankenhäuser beschrie­ben. Diese Sichtweise greift jedoch zu kurz.

Die gesetz­li­chen Regelungen sehen Einrichtungen vor, die ins­be­son­de­re Leistungen der Inneren Medizin und Geriatrie mit ambu­lan­ten Angeboten sowie pfle­ge­ri­schen Leistungen wie Übergangs- und Kurzzeitpflege kom­bi­nie­ren. Gleichzeitig sol­len sie eng mit nie­der­ge­las­se­nen Ärzten, Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern höhe­rer Versorgungsstufen zusam­men­ar­bei­ten. 

Damit ent­steht ein Versorgungsmodell, das weni­ger an tra­di­tio­nel­len Krankenhausstrukturen ori­en­tiert ist, son­dern stär­ker am tat­säch­li­chen Bedarf der Patienten.

Die Verbindung zu MVZ und Hybrid-DRG

Betrachtet man die Themen unse­rer Ambulantisierungsserie gemein­sam, wird ein über­ge­ord­ne­ter Trend sicht­bar:

  • MVZ stär­ken die ambu­lan­te Versorgung und die Steuerung von Patientenströmen.
  • Hybrid-DRG schaf­fen Anreize, bestimm­te Leistungen ambu­lant statt sta­tio­när zu erbrin­gen.
  • süV über­neh­men Patienten, die weder einer voll­sta­tio­nä­ren Akutbehandlung noch einer unmit­tel­ba­ren ambu­lan­ten Versorgung bedür­fen.

Gemeinsam bil­den die­se Instrumente die Grundlage für eine Versorgungslandschaft, in der die Grenzen zwi­schen ambu­lant und sta­tio­när zuneh­mend an Bedeutung ver­lie­ren.

Die ent­schei­den­de Frage lau­tet künf­tig immer weni­ger: In wel­chem Sektor fin­det die Behandlung statt?

Viel wich­ti­ger wird die Frage: Welche Versorgungsform benö­tigt der Patient in sei­ner aktu­el­len Situation?

Neue Chancen für Krankenhausstandorte

Insbesondere für klei­ne­re Krankenhäuser eröff­net das Konzept neue Perspektiven.

Die Krankenhausreform ver­folgt das Ziel, medi­zi­ni­sche Versorgung auch dort auf­recht­zu­er­hal­ten, wo ein klas­si­sches Akutkrankenhaus lang­fris­tig mög­li­cher­wei­se nicht mehr wirt­schaft­lich oder struk­tu­rell trag­fä­hig ist. Statt einer voll­stän­di­gen Schließung könn­ten Standorte künf­tig mit einem ver­än­der­ten Versorgungsauftrag wei­ter­ge­führt wer­den. 

Dabei geht es nicht nur um Bettenabbau oder Leistungsreduktion. Vielmehr stellt sich die stra­te­gi­sche Frage, wel­che Rolle ein Standort künf­tig inner­halb eines regio­na­len Versorgungsnetzwerkes über­neh­men kann.

Auch große Krankenhäuser sollten das Thema im Blick behalten

Die Diskussion um süV betrifft jedoch nicht nur klei­ne­re Häuser.

Gerade grö­ße­re Krankenhäuser ste­hen regel­mä­ßig vor der Herausforderung, Patienten zu ver­sor­gen, deren Akutbehandlung abge­schlos­sen ist, die aber noch einen vor­über­ge­hen­den medi­zi­ni­schen oder pfle­ge­ri­schen Betreuungsbedarf haben. Für die­se Patientengruppe könn­ten sek­toren­über­grei­fen­de Strukturen künf­tig attrak­ti­ve Lösungsansätze bie­ten.

Denkbar sind bei­spiels­wei­se Modelle, bei denen Akutversorgung, ger­ia­tri­sche Versorgung, Übergangspflege und ambu­lan­te Leistungen auf einem gemein­sa­men Campus orga­ni­siert wer­den. Dadurch könn­ten Akutkapazitäten ent­las­tet und Versorgungsübergänge ver­bes­sert wer­den.

Erfolgsfaktor: Vernetzung statt Sektorendenken

Ob sich das Konzept der süV lang­fris­tig durch­setzt, wird wesent­lich davon abhän­gen, wie gut die Zusammenarbeit zwi­schen den ver­schie­de­nen Akteuren gelingt.

Die gesetz­li­chen Anforderungen set­zen aus­drück­lich auf Kooperationen mit Krankenhäusern höhe­rer Versorgungsstufen, ambu­lan­ten Leistungserbringern und Pflegeeinrichtungen. Gleichzeitig wer­den stan­dar­di­sier­te Überleitungsprozesse, kla­re Verantwortlichkeiten und ein pro­fes­sio­nel­les Qualitäts- und Risikomanagement erfor­der­lich sein. 

Damit wird deut­lich: Die Zukunft der Versorgung liegt weni­ger in ein­zel­nen Einrichtungen als in funk­tio­nie­ren­den Versorgungsnetzwerken.

Vergütung: Mehr Planungssicherheit, aber noch offene Fragen

Lange Zeit war unklar, unter wel­chen finan­zi­el­len Rahmenbedingungen sek­toren­über­grei­fen­de Versorgungseinrichtungen (süV) künf­tig arbei­ten sol­len. Mittlerweile lie­gen die Grundzüge der Vergütung vor und schaf­fen zumin­dest teil­wei­se Klarheit für Krankenhausträger, die eine Umwandlung ihrer Einrichtung prü­fen.

Kernbestandteil ist eine Vorhalte- bezie­hungs­wei­se Strukturpauschale in Höhe von 182.734 Euro pro Bett und Jahr. Voraussetzung ist aller­dings eine aus­rei­chen­de Auslastung: Pro Bett müs­sen min­des­tens 30 Fälle jähr­lich behan­delt wer­den. Wird die­se Fallzahl unter­schrit­ten, sind Abschläge vor­ge­se­hen. Zudem ist die Vorhaltefinanzierung auf maxi­mal 50 Betten begrenzt.

Ergänzend erhal­ten die Einrichtungen eine Sachkostenpauschale von 50 Euro je Behandlungstag. Anders als in ande­ren Vergütungsmodellen ist hier­für kein Mehr- oder Mindererlösausgleich vor­ge­se­hen. Damit tra­gen die Einrichtungen das Risiko von Kostensteigerungen oder Effizienzverlusten weit­ge­hend selbst.

Noch unge­klärt ist hin­ge­gen, ob süV zusätz­lich Leistungen über Hybrid-DRGs oder das ambu­lan­te Operieren abrech­nen kön­nen. Gerade für Einrichtungen, die ihre Rolle als regio­na­les Versorgungszentrum stär­ken und die Ambulantisierung aktiv gestal­ten möch­ten, könn­te die­se Frage erheb­li­che wirt­schaft­li­che Bedeutung haben.

Zu berück­sich­ti­gen ist außer­dem, dass Krankenhäuser, die in eine sek­toren­über­grei­fen­de Versorgungseinrichtung umge­wan­delt wer­den, aus dem DRG-System aus­schei­den. Die Entscheidung für eine Transformation ist damit nicht nur eine Frage der Versorgungsstrategie, son­dern auch der lang­fris­ti­gen wirt­schaft­li­chen Positionierung.

Fazit

Mit den sek­toren­über­grei­fen­den Versorgungseinrichtungen erreicht die Ambulantisierungsdebatte eine neue Stufe. Während MVZ und Hybrid-DRG bereits zei­gen, wie Versorgung zuneh­mend außer­halb klas­si­scher sta­tio­nä­rer Strukturen statt­fin­den kann, ver­fol­gen süV einen noch grund­sätz­li­che­ren Ansatz: die Integration von ambu­lan­ter, sta­tio­nä­rer und pfle­ge­ri­scher Versorgung.

Für Krankenhausleitungen lohnt es sich daher, das Thema früh­zei­tig stra­te­gisch zu betrach­ten. Denn unab­hän­gig davon, wie schnell sich die neue Versorgungsform eta­bliert, ist die Richtung klar: Die Gesundheitsversorgung der Zukunft wird weni­ger durch Sektorengrenzen geprägt sein als durch die Frage, wie Patienten ent­lang ihres tat­säch­li­chen Versorgungsbedarfs best­mög­lich beglei­tet wer­den kön­nen.

Die Vergütungsregelungen schaf­fen erst­mals eine belast­ba­re Grundlage für die wirt­schaft­li­che Planung von süV. Ob die Finanzierung jedoch aus­reicht, um die gewünsch­te wohn­ort­na­he Versorgung dau­er­haft sicher­zu­stel­len, wird sich erst in der prak­ti­schen Umsetzung zei­gen. Insbesondere die noch offe­nen Fragen zur Abrechnung ambu­lan­ter Leistungen dürf­ten für vie­le Träger von ent­schei­den­der Bedeutung sein.